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Finanzgericht: Absatzrabatt von verbundenem Unternehmen bildet keinen Arbeitslohn

Den Mitarbeitern wirtschaftlich verbundener Unternehmen gewähren viele Unternehmen die Teilnahme an einem Rabattprogramm oder gewähren in sonstiger Weise Rabatte und/oder Nachlässe. Das Finanzamt stuft diese Rabatte und Nachlässe stets als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein – doch das ist nun nicht mehr so einfach möglich.
Die Prüfer des Finanzamtes vertraten bisher die Auffassung, dass Absatzrabatte bzw. Preisvorteile an den Arbeitnehmer eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens wie vom eigenen Arbeitgeber angesehen werden. Bisher war in beiden Fällen die Gewährung von einem Absatzrabatt als regelmäßiger Arbeitslohn anzusehen.
Das Finanzgericht Köln kippte nun in einem kürzlich gefällten Urteil diese für Arbeitnehmer bisher ungünstige Regelung. Der Angestellte einer Zulieferfirma erwarb im Rahmen eines Rabattprogramms eines Autoherstellers mit entsprechenden Preisnachlass ein neues Auto. Der Hersteller gewährte hierbei exakt den gleichen Rabatt, wie ihn ansonsten Werksangehörige erhalten.
Das örtlich zuständige Finanzamt behandelte diesen Rabattvorteil im Rahmen einer Prüfung wie bis dahin üblich als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Richter am Finanzgericht Köln entschieden gegen die Auffassung der Prüfer der Finanzverwaltung und kippten mit ihrer Entscheidung die bisherige Regelung. Ihre Entscheidung nun – Bei Rabatten von verbundenen Unternehmen handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Begründung der Richter am Finanzgericht lautet wie folgt: Die Gewährung von Rabatten des Herstellers erfolgte im eigenwirtschaftlichen Interesse dessen und erfolgt stets unabhängig von der Arbeitsleistung des externen Arbeitnehmers.
Interessant ist diese Entscheidung auch in anderen Branchen – so auch in der Touristik. Das Produzenten Produkte mit Rabatten im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eines Geschäftspartners gewähren, trifft auch zu, wenn Reiseveranstalter Produkte/Reisen für Reiseverkehrskaufleute aus Reisebüros mit Rabatt oder ansonsten zu besonders günstigen Konditionen verkaufen (beispielsweise sogenannte PEP´s).
Bei Fragen zur Erstellung von Lohnabrechnungen und den bestehenden, besonderen Regelungen steht Ihnen unser Service-Team gerne Rede und Antwort. Sie erreichen uns telefonisch unter 030 / 3198304-450 oder per Mail unter info@TTC.tax